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  <header short="MarkenV 2004" amtabk="MarkenV" norm="markenv_2004" title="Markenverordnung">
    <long>Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-01-11">11.1.2026</time> I Nr. 9</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="eabb6cee" bez="§ 41" target="41" title="Verfall"/>
    <index id="8299b4af" bez="§ 42" target="42" title="Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte"/>
    <next id="9e83a8d5" bez="§ 42a" target="42a" title="Eintragung einer Lizenz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Einzelne Verfahren"/>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Löschung"/>
  </scope>
  <main title="Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte">
    <p nr="1">Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach <a>§ 53 Absatz 1</a> des Markengesetzes gilt <a>§ 41</a> dieser Verordnung entsprechend.</p>
    <p nr="2">Zusätzlich zu den Angaben nach <a>§ 41 Absatz 2</a> sind folgende Angaben zu machen: <dl><dt>1.</dt><dd>bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach <a>§ 53 Absatz 1</a> des Markengesetzes: Angaben, die es erlauben, die Identität des älteren Rechts festzustellen, und</dd><dt>2.</dt><dd>bei einem Antrag nach <a>§ 53 Absatz 3</a> des Markengesetzes: Angaben, die es erlauben, den Inhaber des älteren Rechts festzustellen.</dd></dl>Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älteren Rechten sind zumindest die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber anzugeben.</p>
    <p nr="3">Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach <a>§ 53 Absatz 1</a> des Markengesetzes sind des Weiteren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.</p>
    <p nr="4">Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen anzugeben: <dl><dt>1.</dt><dd>die Registernummer einer eingetragenen älteren Marke, das Aktenzeichen einer angemeldeten älteren Marke oder die Dossier-Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,</dd><dt>2.</dt><dd>Angaben, die belegen, dass der Antragsteller, der nicht nach <a>§ 53 Absatz 3</a> des Markengesetzes Inhaber des älteren Rechts ist, berechtigt ist, dieses im Nichtigkeitsverfahren geltend zu machen,</dd><dt>3.</dt><dd>die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des älteren Rechts,</dd><dt>4.</dt><dd>falls es sich bei dem älteren Recht um eine international registrierte Marke handelt, deren Registernummer sowie bei international registrierten älteren Marken, die vor dem <time datetime="1990-10-03">3. Oktober 1990</time> mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welche dieser Registrierungen der Antrag gestützt wird,</dd><dt>5.</dt><dd>der Name und die Anschrift des Inhabers des älteren Rechts.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
