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  <header short="MarkenV 2004" amtabk="MarkenV" norm="markenv_2004" title="Markenverordnung">
    <long>Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-01-11">11.1.2026</time> I Nr. 9</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="1694d0f8" bez="§ 42b" target="42b" title="Änderung oder Löschung einer Lizenz"/>
    <index id="6e99f8e3" bez="§ 42c" target="42c" title="Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft"/>
    <next id="7344a73a" bez="§ 44" target="44" title="Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen"/>
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  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Einzelne Verfahren"/>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Lizenz"/>
  </scope>
  <main title="Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft">
    <p nr="1">Der Anmelder oder der im Register eingetragene Markeninhaber kann gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären. Die Erklärung wird in das Register eingetragen.</p>
    <p nr="2">Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks vorliegt.</p>
    <p nr="3">Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden.</p>
  </main>
</jur>
