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  <header short="MarkenV 2004" amtabk="MarkenV" norm="markenv_2004" title="Markenverordnung">
    <long>Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-01-11">11.1.2026</time> I Nr. 9</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="32af4715" bez="§ 8" target="8" title="Bildmarken"/>
    <index id="4aa26f0e" bez="§ 9" target="9" title="Dreidimensionale Marken"/>
    <next id="1ed1f8e3" bez="§ 10" target="10" title="Farbmarken"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Verfahren bis zur Eintragung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Anmeldungen"/>
  </scope>
  <main title="Dreidimensionale Marken">
    <p nr="1">Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des <a>§ 8 Absatz 1</a> des Markengesetzes genügt. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.</p>
    <p nr="2">Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des <a>§ 8 Absatz 3 oder Absatz 4</a> einzureichen.</p>
    <p nr="3">Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.</p>
    <p nr="4">Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen <a>§ 8 Absatz 2 bis 6</a> entsprechend.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 9</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§§ 12 Abs. 2, 12a Abs. 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
