<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="0018969a" lastmod="2026-05-31T12:53:44+00:00">
  <header short="MarkschBergV" amtabk="MarkschBergV" norm="markschbergv" title="Markscheider-Bergverordnung">
    <long>Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2020-07-21">21.7.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1702.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1702" type="application/pdf" rel="external noopener">1702</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e6bd99d7" bez="§ 4" target="4" title="Vermessungen über Tage"/>
    <index id="0018969a" bez="§ 5" target="5" title="Vermessungen unter Tage"/>
    <next id="16a7c9e1" bez="§ 6" target="6" title="Messgenauigkeiten"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Vermessungen unter Tage">
    <p nr="1">Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes durchzuführen. Sie sind durch Orientierungsmessungen an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. Das Hauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und abschnittsweise vorgetragene Messungen abschließend durch durchgehende Messungen zu ersetzen. <a>§ 4 Absatz 1, 3 und 4</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewinnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt werden, die an das Hauptzugnetz anzuschließen sind und nicht länger als 1 000 m sein dürfen.</p>
  </main>
</jur>
