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  <header short="MaSanV" amtabk="MaSanV" norm="masanv" title="Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung">
    <long>Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-12-03">3.12.2024</time> I Nr. 392</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ed791852" bez="§ 19" target="19" title="Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung"/>
    <index id="83e0640f" bez="§ 20" target="20" title="Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans"/>
    <next id="73d13f04" bez="§ 21" target="21" title="Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme"/>
  </scope>
  <main title="Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans">
    <p nr="1">Für die erstmalige Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem gilt die Frist nach <a>§ 17 Absatz 1</a> entsprechend. Hat die Aufsichtsbehörde die vom Befreiungsantrag erfassten Institute bereits zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert, verlängert sich die für die Erstellung des Sanierungsplans gesetzte Frist um den Zeitraum von der Einreichung des Antrags bei der Aufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung nach <a>§ 19 Absatz 2 Satz 3</a>.</p>
    <p nr="2">Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem den Befreiungsantrag, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß <a>§ 12 Absatz 3 Satz 1</a> des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert wurden, ist der Sanierungsplan erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Erteilung der Befreiung zu erstellen.</p>
    <p nr="3">Für die nicht von der Befreiung erfassten Institute bleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen nach <a>§ 12 Absatz 3 Satz 1</a> des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, <a>§ 17 Absatz 1</a> findet Anwendung.</p>
  </main>
</jur>
