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  <header short="MaschFüAusbV" amtabk="MaschFüAusbV" norm="maschf_ausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2023-06-14">14.6.2023</time> I Nr. 151</change>
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    <prev id="d25c0e31" bez="§ 2" target="2" title="Ausbildungsdauer"/>
    <index id="ba7ed670" bez="§ 3" target="3" title="Zielsetzung der Berufsausbildung"/>
    <next id="c273fe6b" bez="§ 4" target="4" title="Ausbildungsberufsbild"/>
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  <main title="Zielsetzung der Berufsausbildung">
    <p>Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von <a>§ 1 Abs. 2</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den <a>§§ 8 und 9</a> nachzuweisen.</p>
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