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  <header short="NDÜV" amtabk="NDÜV" norm="nd_v" title="Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7 Abs. 29</a> G v. <time datetime="2021-05-12">12.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0990.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 990" type="application/pdf" rel="external noopener">990</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="d6b26374" bez="§ 4" target="4" title="Abwicklung der Auskunft"/>
    <index id="0b16c751" bez="§ 5" target="5" title="Übermittlungsformat und Anforderungen an Auskunftsersuchen"/>
    <next id="26a83342" bez="§ 6" target="6" title="Zulassung von Ausnahmen; einstweilige Beweissicherung"/>
  </nav>
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  <main title="Übermittlungsformat und Anforderungen an Auskunftsersuchen">
    <p nr="1">Die Datensätze sind im XML-Format nach W3C-Spezifikation vom <time datetime="1998-02-10">10. Februar 1998</time> (im Internet veröffentlicht unter http://www.w3.org/TR/REC-xml/; archivmäßig gesichert im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Berlin) zu übermitteln, soweit nicht in Anlage 1 für den betreffenden Sektor abweichende oder genauer festgelegte Formate vorgegeben sind. Soweit dies in Anlage 1 vorgesehen ist, sind Beschreibungen der verwendeten Datensätze oder Hinweise auf kostenfreie, uneingeschränkt abrufbare Veröffentlichungen solcher Beschreibungen im Internet zusammen mit den Datensätzen zu übermitteln.</p>
    <p nr="2">Der codierte Zeichensatz für eine nach dieser Verordnung vorzunehmende Datenübermittlung hat vorbehaltlich abweichender Festlegungen in Anlage 1 den Anforderungen der DIN 66303:2000-06 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2000), zu entsprechen.</p>
    <p nr="3">Abfragen müssen inhaltlich derart gestaltet sein, dass der Auskunftsverpflichtete auf ihrer Grundlage unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten seiner Datensysteme mit vertretbarem Aufwand Auskunft erteilen kann.</p>
  </main>
</jur>
