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<jur id="537df296" lastmod="2026-04-23T18:37:22+00:00">
  <header short="QEWV" amtabk="QEWV" norm="qewv" title="Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fb346a0e" bez="§ 16" target="16" title="Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände"/>
    <index id="537df296" bez="§ 17" target="17" title="Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung"/>
    <next id="07f38c54" bez="§ 18" target="18" title="Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Qualifizierte Wirtschaftsverbände"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände"/>
  </scope>
  <main title="Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung">
    <p nr="1">Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach <a>§ 8b Absatz 3</a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit <a>§ 4a</a> des Unterlassungsgesetzes unverzüglich ein, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach <a>§ 8b Absatz 3</a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit <a>§ 4a Absatz 1 Nummer 2</a> des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder</dd><dt>2.</dt><dd>eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach <a>§ 8b Absatz 3</a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit <a>§ 4a Absatz 2</a> des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach <a>§ 8b Absatz 3</a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit <a>§ 4a Absatz 1 oder Absatz 2</a> des Unterlassungsklagengesetzes kann das Bundesamt für Justiz von dem qualifizierten Wirtschaftsverband die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise nach <a>§ 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3</a> verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit <a>§ 11 Absatz 3</a>, <a>§ 12 Absatz 2 bis 4</a> und den <a>§§ 13 bis 15</a> können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des <a>§ 8b Absatz 2</a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen.</p>
    <p nr="3">Die Angaben oder Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.</p>
    <p nr="4">Für die Aufhebung der Eintragung auf Antrag des qualifizierten Wirtschaftsverbands ist <a>§ 8</a> entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
