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  <header short="QEWV" amtabk="QEWV" norm="qewv" title="Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="dac577e2" bez="§ 7" target="7" title="Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände"/>
    <index id="a2c85ff9" bez="§ 8" target="8" title="Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag"/>
    <next id="0bc66074" bez="§ 9" target="9" title="Verfahren zur Überprüfung der Eintragung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Qualifizierte Verbraucherverbände"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände"/>
  </scope>
  <main title="Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag">
    <p nr="1">Der Antrag nach <a>§ 4c Absatz 1 Nummer 1</a> des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen.</p>
    <p nr="2">Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben. Der Bescheid ist dem qualifizierten Verbraucherverband zuzustellen.</p>
    <p nr="3">Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.</p>
  </main>
</jur>
