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  <header short="RAG 14" amtabk="14. RAG" norm="rag_14" title="Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz">
    <long>Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung</long>
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    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
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    <p nr="1">Soweit bei <br/>den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, <br/>den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für Jugendwohlfahrt, <br/>dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem Zweiten Wohngeldgesetz vom <time datetime="1970-12-14">14. Dezember 1970</time> (Bundesgesetzbl. I S. 1637) und <br/>den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom <time datetime="1951-10-17">17. Oktober 1951</time> (Bundesanzeiger Nr. 204 vom <time datetime="1951-10-20">20. Oktober 1951</time>) <br/>die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1972 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Übergangsgeld während der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berücksichtigung der im Saarland geltenden Fassung anzuwenden ist.</p>
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