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  <header short="RAG 14" amtabk="14. RAG" norm="rag_14" title="Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz">
    <long>Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung</long>
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    <prev id="2a2d067b" bez="§ 3" target="3" title=""/>
    <index id="832339f6" bez="§ 4" target="4" title=""/>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title=""/>
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    <p nr="1">Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach <a>§ 5</a> zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,063 und der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach <a>§ 75 Abs. 1 Satz 2</a> des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,095 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1971 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unberührt. <a>§ 2 Abs. 1 Satz 3</a> findet Anwendung.</p>
    <p nr="2">Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die <a>§§ 1278, 1279</a> der Reichsversicherungsordnung, <a>§§ 55, 56</a> des Angestelltenversicherungsgesetzes oder <a>§§ 75, 76</a> des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt <dl><dt>a)</dt><dd>bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem <time datetime="1956-12-31">31. Dezember 1956</time> und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach <a>§ 2</a>,</dd><dt>b)</dt><dd>bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem <time datetime="1957-01-01">1. Januar 1957</time>, wenn sie nach <a>§ 3</a></dd></dl>angepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend für Renten nach Absatz 1, auf die <a>§ 5 Abs. 1 Satz 3</a> anzuwenden ist.</p>
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