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  <header short="RAG 17" amtabk="17. RAG" norm="rag_17" title="Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz">
    <long>Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte</long>
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    <prev id="e5617dbe" bez="§ 5" target="5" title=""/>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title="Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen"/>
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    <p nr="1">Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die nach <a>§ 4</a> angepaßt werden, findet <a>Artikel 2</a> <a>§ 34</a> des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder <a>Artikel 2</a> <a>§ 33</a> des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der Werte nach <a>§ 3 Abs. 2</a> Anwendung.</p>
    <p nr="2">Versichertenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag, die nach <a>§ 4</a> angepaßt werden, dürfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach den <a>§§ 64, 65, 66</a> des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.</p>
    <p nr="3">Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen nach dem <time datetime="1956-12-31">31. Dezember 1956</time>, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach <a>§ 4</a> angepaßt werden, dürfen zusammen die in den <a>§§ 1278, 1279</a> der Reichsversicherungsordnung, <a>§§ 55, 56</a> des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in den <a>§§ 75, 76</a> des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Renten nach <a>§ 2</a> zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem <time datetime="1957-01-01">1. Januar 1957</time>, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.</p>
    <p nr="4">Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem <time datetime="1957-01-01">1. Januar 1957</time>, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach <a>§ 4</a> angepaßt werden, dürfen zusammen die in den <a>§§ 1278, 1279</a> der Reichsversicherungsordnung oder die in den <a>§§ 55, 56</a> des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente nach <a>§ 3</a> zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.</p>
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