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  <header short="RAG 6" amtabk="6. RAG" norm="rag_6" title="Sechstes Rentenanpassungsgesetz">
    <long>Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung</long>
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    <index id="38c272ec" bez="§ 1" target="1" title=""/>
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    <section bez="Art I" title=""/>
    <section bez="Art II" title=""/>
    <section bez="Art III" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
    <section bez="Art IV" title=""/>
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    <p nr="1">In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1962 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom <time datetime="1964-01-01">1. Januar 1964</time> an nach Maßgabe der <a>§§ 2 bis 8</a> angepaßt.</p>
    <p nr="2">Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach <a>Artikel 2</a> <a>§ 38 Abs. 3 Satz 1</a> des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und <a>Artikel 2</a> <a>§ 37 Abs. 3 Satz 1</a> des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1963 vollendet haben, und die Leistung nach <a>§ 27</a> des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom <time datetime="1963-06-15">15. Juni 1963</time> (Bundesgesetzbl. I S. 402).</p>
    <p nr="3">Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.</p>
    <p nr="1">In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1961 und 1962 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1961 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom <time datetime="1964-01-01">1. Januar 1964</time> an nach Maßgabe der <a>§§ 2 und 3</a> angepaßt.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt nicht,soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist,soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,soweit die Geldleistungen auf Grund des <a>§ 12</a> des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom <time datetime="1960-12-29">29. Dezember 1960</time> (Bundesgesetzbl. I S. 1085) oder auf Grund des <a>§ 2 Nr. 11</a> des Gesetzes Nr. 673 zur Anpassung der gesetzlichen Unfallversicherung an die im übrigen Bundesgebiet geltenden Vorschriften vom <time datetime="1959-06-19">19. Juni 1959</time> (Amtsblatt des Saarlands S. 1045) gewährt werden.</p>
    <p nr="3">Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach <a>§ 27</a> des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom <time datetime="1963-06-15">15. Juni 1963</time> (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.</p>
    <p nr="4">In den Fällen der <a>§§ 565, 566</a> der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom <time datetime="1942-03-09">9. März 1942</time> (Reichsgesetzbl. I S. 107) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgesetzt worden ist.</p>
    <p nr="1">Ergibt die Anpassung nach Artikel I keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen, soweit sich nicht aus den allgemeinen Vorschriften etwas anderes ergibt.</p>
    <p nr="2">Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei einer Anpassung nach Artikel II sein würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren.</p>
    <p>-</p>
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