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  <header short="RAG 6" amtabk="6. RAG" norm="rag_6" title="Sechstes Rentenanpassungsgesetz">
    <long>Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung</long>
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    <prev id="b0d50ac1" bez="§ 2" target="2" title=""/>
    <index id="c8d822da" bez="§ 3" target="3" title=""/>
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    <section bez="Art I" title=""/>
    <section bez="Art II" title=""/>
    <section bez="Art III" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
    <section bez="Art IV" title=""/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Renten nach <a>Artikel 2</a> <a>§§ 32 bis 35</a> des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder <a>Artikel 2</a> <a>§§ 31 bis 34</a> des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 1,4347 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. <a>§ 2 Abs. 1 Satz 2</a> ist anzuwenden. In den Fällen, in denen <a>§ 1280</a> der Reichsversicherungsordnung oder <a>§ 57</a> des Angestelltenversicherungsgesetzes angewendet worden ist, findet Satz 1 keine Anwendung.</p>
    <p nr="2"><a>Artikel 2</a> <a>§ 34</a> des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und <a>Artikel 2</a> <a>§ 33</a> des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind: <br/><table/></p>
    <p nr="3">Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom <time datetime="1957-07-09">9. Juli 1957</time> (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in <a>§ 1 Abs. 3</a> und <a>§ 2 Abs. 4</a> der Verordnung an die Stelle des Betrags von 9.690,00 Deutsche Mark der Betrag von 10.200,00 Deutsche Mark, in <a>§ 3 Abs. 1</a> der Verordnung an die Stelle des Betrags von 227,00 Deutsche Mark der Betrag von 246,50 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 624,90 Deutsche Mark der Betrag von 676,90 Deutsche Mark und in <a>§ 3 Abs. 2</a> der Verordnung an die Stelle des Betrags von 5.678,00 Deutsche Mark der Betrag von 6.142,00 Deutsche Mark tritt.</p>
    <p>Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß <a>§ 575 Abs. 2 Satz 2 und 3</a> der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.</p>
    <p nr="1">Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom <time datetime="1964-01-01">1. Januar 1964</time> an zusteht, zu geben.</p>
    <p nr="2">Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum <time datetime="1964-12-31">31. Dezember 1964</time> zulässig.</p>
    <p nr="3">
      <i><a>§§ 627 und 1300</a> der Reichsversicherungsordnung, <a>§ 79</a> des Angestelltenversicherungsgesetzes und <a>§ 93 Abs. 1</a> des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.</i>
    </p>
    <p>Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>Art. III <a>§ 3 Abs. 3</a> Kursivdruck: <a>§ 627</a> u. <a>§ 1300</a> RVO aufgeh. durch Art. II <a>§ 4 Nr. 1</a>, <a>§ 79</a> AVG aufgeh. durch Art. II <a>§ 6 Nr. 1</a> u. <a>§ 93 Abs. 1</a> RKG aufgeh. durch Art. II <a>§ 8 Nr. 1</a> G v. <time datetime="1980-08-18">18.8.1980</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl180s1469.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1980 S. 1469" type="application/pdf" rel="external noopener">1469</a> mWv <time datetime="1981-01-01">1.1.1981</time></p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
