<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="7f5afbc8" lastmod="2026-04-04T10:38:25+00:00">
  <header short="RAG 8" amtabk="8. RAG" norm="rag_8" title="Achtes Rentenanpassungsgesetz">
    <long>Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung</long>
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0757d3d3" bez="§ 12" target="12" title=""/>
    <index id="7f5afbc8" bez="§ 13" target="13" title=""/>
    <next id="d7136350" bez="§ 14" target="14" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title=""/>
  </scope>
  <main title="">
    <p nr="1">Soweit bei Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für Jugendwohlfahrt, dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom <time datetime="1965-04-01">1. April 1965</time> (Bundesgesetzbl. I S. 177) und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom <time datetime="1951-10-17">17. Oktober 1951</time> (Bundesanzeiger Nr. 204 vom <time datetime="1951-10-20">20. Oktober 1951</time>) die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1966 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Übergangsgeld während der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom <time datetime="1961-08-16">16. August 1961</time> (Bundesgesetzbl. I S. 1292), soweit ihre Gewährung oder Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Im übrigen gilt Absatz 1 im Saarland mit der Maßgabe, daß das Bundesentschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.</p>
  </main>
</jur>
