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  <header short="RAG 8" amtabk="8. RAG" norm="rag_8" title="Achtes Rentenanpassungsgesetz">
    <long>Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung</long>
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    <prev id="6e32ac87" bez="§ 3" target="3" title=""/>
    <index id="c67b341f" bez="§ 4" target="4" title=""/>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title=""/>
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    <p nr="1">Die übrigen Renten werden in der Weise angepaßt, daß der nach <a>§ 5</a> zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,083 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß und die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach <a>§ 75 Abs. 1 Satz 2</a> des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,071 zu vervielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1965 zu berechnen.</p>
    <p nr="2">Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die <a>§§ 1278, 1279</a> der Reichsversicherungsordnung, <a>§§ 55, 56</a> des Angestelltenversicherungsgesetzes oder <a>§§ 75, 76</a> des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt <dl><dt>a)</dt><dd>bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem <time datetime="1956-12-31">31. Dezember 1956</time> und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach <a>§ 2</a>,</dd><dt>b)</dt><dd>bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem <time datetime="1957-01-01">1. Januar 1957</time>, wenn sie nach <a>§ 3</a></dd></dl>angepaßt werden würden.</p>
    <p nr="3">Renten, die nach <a>Artikel 2</a> <a>§ 42</a> des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, <a>Artikel 2</a> <a>§ 41</a> des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und <a>Artikel 2</a> <a>§ 11</a> des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergeben würde, wenn bei ihrer Berechnung <a>Artikel 2</a> <a>§ 42</a> des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, <a>Artikel 2</a> <a>§ 41</a> des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder <a>Artikel 2</a> <a>§ 11</a> des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht angewandt worden wäre und sie nach <a>§ 2</a> angepaßt werden würden.</p>
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