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  <header short="RAV 1" amtabk="1. RAV" norm="rav_1" title="1. Rentenanpassungsverordnung">
    <long>Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="1996-09-25">25.9.1996</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl196s1461.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1996 S. 1461" type="application/pdf" rel="external noopener">1461</a></change>
    </changes>
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    <prev id="b864d0ee" bez="§ 5" target="5" title="Auswirkungen auf den Sozialzuschlag"/>
    <index id="c069f8f5" bez="§ 6" target="6" title="Renten mit Zusatzversorgung"/>
    <next id="6820606d" bez="§ 7" target="7" title=""/>
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  <main title="Renten mit Zusatzversorgung">
    <p nr="1">Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung nach <a>§ 23 Abs. 1</a> des Rentenangleichungsgesetzes nicht anzugleichen waren, werden nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen.</p>
    <p nr="2">Für Bezugszeiten vor dem <time datetime="1991-01-01">1. Januar 1991</time> wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt; im übrigen ist der Erhöhungsbetrag an den Bund zu zahlen. Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten haben.</p>
    <p nr="3">Ab <time datetime="1991-01-01">1. Januar 1991</time> werden gleichartige zusätzliche Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach Absatz 1 und die sich nach <a>§ 2</a> oder <a>§ 3</a> ergebenden Erhöhungsbeträge übersteigen.</p>
  </main>
</jur>
