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  <header short="RDG" amtabk="RDG" norm="rdg" title="Rechtsdienstleistungsgesetz">
    <long>Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2023-03-10">10.3.2023</time> I Nr. 64</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="94626728" bez="§ 13e" target="13e" title="Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern"/>
    <index id="ec6f4f33" bez="§ 13f" target="13f" title="Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern"/>
    <next id="6478371e" bez="§ 13g" target="13g" title="Umgang mit Fremdgeldern"/>
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    <section bez="Teil 3" title="Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen"/>
  </scope>
  <main title="Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern">
    <p>Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.</p>
  </main>
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