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  <header short="SaatV" amtabk="SaatV" norm="saatv" title="Saatgutverordnung">
    <long>Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2006-02-08">8.2.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s0344.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 344" type="application/pdf" rel="external noopener">344</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-05-23">23.5.2025</time> I Nr. 138</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="63af460b" bez="§ 9" target="9" title="Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung"/>
    <index id="65594e49" bez="§ 10" target="10" title="Wiederholungsbesichtigung"/>
    <next id="d4c3fbbf" bez="§ 11" target="11" title="Probenahme"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Anerkennung von Saatgut"/>
  </scope>
  <main title="Wiederholungsbesichtigung">
    <p nr="1">Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach <a>§ 9</a> eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei Hybridmais findet sie jedoch nicht statt, wenn nach dem Ergebnis der Feldbesichtigung der zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen überschritten war.</p>
    <p nr="2">Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden. <a>§ 9</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
