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  <header short="SaatV" amtabk="SaatV" norm="saatv" title="Saatgutverordnung">
    <long>Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2006-02-08">8.2.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s0344.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 344" type="application/pdf" rel="external noopener">344</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-05-23">23.5.2025</time> I Nr. 138</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1fda2879" bez="§ 25" target="25" title="Bescheid"/>
    <index id="a13cd8f9" bez="§ 26" target="26" title="Gestattung des Inverkehrbringens"/>
    <next id="ea8c8d33" bez="§ 27" target="27" title="Antrag, Probenahme"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Saatgutmischungen"/>
  </scope>
  <main title="Gestattung des Inverkehrbringens">
    <p nr="1">Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Herstellung eine Mischungsnummer nach <a>§ 27</a> erteilt ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs <dl><dt>1.</dt><dd>zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält;</dd><dt>2.</dt><dd>zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten enthält, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten,<dl><dt>a)</dt><dd>bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist oder</dd><dt>b)</dt><dd>die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als "nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bezeichnet sind.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="3">Saatgutmischungen für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten und</dd><dt>2.</dt><dd>das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen worden war oder als Standardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte.</dd></dl>Saatgutmischungen für andere als die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, sofern sie Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten.</p>
    <p nr="3a">Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie<dl><dt>1.</dt><dd>Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart enthalten und</dd><dt>2.</dt><dd>in Kleinpackungen nach <a>§ 40</a> abgegeben werden.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach <a>§ 11 Abs. 2 oder 3</a> des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.</p>
    <p nr="5">Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.</p>
  </main>
</jur>
