<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="9abf1b61" lastmod="2026-05-01T20:17:50+00:00">
  <header short="SaatV" amtabk="SaatV" norm="saatv" title="Saatgutverordnung">
    <long>Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2006-02-08">8.2.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s0344.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 344" type="application/pdf" rel="external noopener">344</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-05-23">23.5.2025</time> I Nr. 138</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a7efcc72" bez="§ 2a" target="2a" title="Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation"/>
    <index id="9abf1b61" bez="§ 3" target="3" title="Anerkennungsstelle"/>
    <next id="3e6f98ca" bez="§ 4" target="4" title="Antrag"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Anerkennung von Saatgut"/>
  </scope>
  <main title="Anerkennungsstelle">
    <p nr="1">Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.</p>
    <p nr="2">Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet wird.</p>
    <p nr="3">Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut im Falle des <a>§ 10 Abs. 1</a> des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.</p>
  </main>
</jur>
