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  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <index id="000c2091" bez="§ 1" target="1" title="Betroffene Rechtsverhältnisse"/>
    <next id="682ef8d0" bez="§ 2" target="2" title="Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 1" title="Gegenstände der Sachenrechtsbereinigung"/>
  </scope>
  <main title="Betroffene Rechtsverhältnisse">
    <p nr="1">Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), <dl><dt>1.</dt><dd><dl><dt>a)</dt><dd>an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,</dd><dt>b)</dt><dd>auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,</dd><dt>c)</dt><dd>die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder</dd><dt>d)</dt><dd>auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß <a>§ 5 Abs. 2</a> des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,</dd><dt>3.</dt><dd>an denen nach <a>§ 459</a> des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder</dd><dt>4.</dt><dd>auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.</p>
    <p nr="3">Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in <a>§ 9 Abs. 2 Nr. 2</a> genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück <dl><dt>1.</dt><dd>durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom <time datetime="1950-09-06">6. September 1950</time> (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder</dd><dt>2.</dt><dd>durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom <time datetime="1984-06-15">15. Juni 1984</time> (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriftenentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
