<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="5baa755c" lastmod="2026-04-30T09:26:09+00:00">
  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="dbb8d685" bez="§ 110" target="110" title="Vorrang völkerrechtlicher Abreden"/>
    <index id="5baa755c" bez="§ 111" target="111" title="Gutgläubiger lastenfreier Erwerb"/>
    <next id="02c1d205" bez="§ 112" target="112" title="Umwandlung alter Erbbaurechte"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Verfahrensvorschriften"/>
    <section bez="Abschnitt 7" title=""/>
  </scope>
  <main title="Gutgläubiger lastenfreier Erwerb">
    <p nr="1">Ansprüche nach Maßgabe dieses Kapitels können gegenüber demjenigen, der durch ein nach Ablauf des <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> abgeschlossenes Rechtsgeschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht erworben hat, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch <dl><dt>1.</dt><dd>selbständiges Eigentum am Gebäude oder ein Nutzungsrecht nach <a>Artikel 233</a> <a>§ 4</a> des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, ein Vermerk nach <a>Artikel 233</a> <a>§ 2c Abs. 2</a> des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder ein Vermerk nach <a>§ 92 Abs. 5</a> im Grundbuch des Grundstücks eingetragen oder deren Eintragung beantragt worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>ein Zustimmungsvorbehalt zu Verfügungen über das Grundstück in einem Verfahren zur Bodensonderung oder zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingetragen oder dessen Eintragung beantragt worden ist oder</dd><dt>3.</dt><dd>dem Erwerber bekannt war, daß<dl><dt>a)</dt><dd>ein im Grundbuch nicht eingetragenes selbständiges Eigentum am Gebäude oder dingliches Nutzungsrecht besteht oder</dd><dt>b)</dt><dd>ein anderer als der Eigentümer des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hatte und Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks nach diesem Kapitel bestanden.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="2">Mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück erlöschen die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche. Der Nutzer kann vom Veräußerer Wertersatz für den Rechtsverlust verlangen. <a>Artikel 231</a> <a>§ 5 Abs. 3 Satz 2</a> des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
