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  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7946af9f" bez="§ 11" target="11" title="Komplexer Wohnungsbau oder Siedlungsbau"/>
    <index id="400a0b73" bez="§ 12" target="12" title="Bebauung"/>
    <next id="895cffa9" bez="§ 13" target="13" title="Abtrennbare, selbständig nutzbare Teilfläche"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Begriffsbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Bebauung">
    <p nr="1">Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde</dd></dl>und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.</p>
    <p nr="2">Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind <dl><dt>1.</dt><dd>Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder</dd><dt>2.</dt><dd>Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,</dd></dl>baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des <time datetime="1990-10-02">2. Oktober 1990</time> sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich <dl><dt>a)</dt><dd>für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,</dd><dt>b)</dt><dd>für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes</dd></dl>für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der <time datetime="1990-10-02">2. Oktober 1990</time> als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des <time datetime="1990-10-02">2. Oktober 1990</time> notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem <time datetime="1993-07-20">20. Juli 1993</time> begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den <a>§§ 21 bis 25</a> in Verbindung mit <a>§ 7</a> der Wertermittlungsverordnung vom <time datetime="1988-12-06">6. Dezember 1988</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl188s2209.pdf" title="BGBl. I 1988 S. 2209" type="application/pdf" rel="external noopener">2209</a>), die durch <a>Artikel 3</a> des Gesetzes vom <time datetime="1997-08-18">18. August 1997</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s2081.pdf" title="BGBl. I 1997 S. 2081" type="application/pdf" rel="external noopener">2081</a>) geändert worden ist, vorzunehmen.</p>
    <p nr="3">Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,</dd><dt>2.</dt><dd>die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder</dd><dt>3.</dt><dd>die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
