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  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f151d7b2" bez="§ 14" target="14" title="Berechtigte und Verpflichtete"/>
    <index id="59184f2a" bez="§ 15" target="15" title="Verhältnis der Ansprüche"/>
    <next id="21156731" bez="§ 16" target="16" title="Ausübung des Wahlrechts"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 4" title="Erbbaurecht und Ankauf"/>
  </scope>
  <main title="Verhältnis der Ansprüche">
    <p nr="1">Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.</p>
    <p nr="2">Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach <a>§ 19</a> in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark beträgt.</p>
    <p nr="3">Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.</p>
    <p nr="4">Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in <a>§ 81 Abs. 1</a> bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.</p>
  </main>
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