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  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7086b29b" bez="§ 29" target="29" title=""/>
    <index id="33b4d940" bez="§ 30" target="30" title="Unredlicher Erwerb"/>
    <next id="7465fa96" bez="§ 31" target="31" title="Geringe Restnutzungsdauer"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 7" title="Einwendungen und Einreden"/>
  </scope>
  <main title="Unredlicher Erwerb">
    <p nr="1">Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Verkauf verweigern, wenn der Nutzer bei der Bestellung des Nutzungsrechts oder, falls ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde, der Nutzer bei der Erlangung des Besitzes am Grundstück unredlich im Sinne des <a>§ 4</a> des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ist ein Nutzungsrecht begründet worden, kann der Grundstückseigentümer die Einrede nach Satz 1 nur dann erheben, wenn er auch die Aufhebung des Nutzungsrechts beantragt.</p>
    <p nr="2">Der Grundstückseigentümer, der die Aufhebung des Nutzungsrechts nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfristen beantragt hat, ist zur Erhebung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Einrede nicht berechtigt.</p>
    <p nr="3">Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Einrede ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet oder im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurde. Hatte die für die Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts zuständige staatliche Stelle vor Baubeginn der Inanspruchnahme des Grundstücks widersprochen, so sind der Erbbauzins nach den für die jeweilige Nutzung üblichen Zinssätzen und der Ankaufspreis nach dem ungeteilten Bodenwert zu bestimmen. <a>§ 51</a> ist nicht anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
