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  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ab8c5137" bez="§ 33" target="33" title="Verpflichtung zum Rangrücktritt"/>
    <index id="d381792c" bez="§ 34" target="34" title="Regelungen bei bestehendem Gebäudeeigentum"/>
    <next id="3a896d43" bez="§ 35" target="35" title="Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Bestellung von Erbbaurechten"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte"/>
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  <main title="Regelungen bei bestehendem Gebäudeeigentum">
    <p nr="1">Soweit selbständiges Gebäudeeigentum besteht, können die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück eine Belastung des Erbbaurechts nicht verlangen. Belastungen des Gebäudes bestehen am Erbbaurecht fort.</p>
    <p nr="2">Erstreckt sich die Nutzungsbefugnis aus dem zu bestellenden Erbbaurecht auf eine Teilfläche des Grundstücks, so kann der Inhaber des dinglichen Rechts vom Grundstückseigentümer die Abschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücksteils verlangen. Dieser Anspruch kann gegenüber dem Verlangen des Nutzers auf Rangrücktritt einredeweise geltend gemacht werden.</p>
    <p nr="3">Der Inhaber kann vom Grundstückseigentümer Ersatz der durch die Abschreibung entstandenen Kosten verlangen. Die Kosten sind den Kosten für die Vertragsdurchführung zuzurechnen. <a>§ 60 Abs. 2</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
