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  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="13841cc4" bez="§ 44" target="44" title="Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins"/>
    <index id="bbcd845c" bez="§ 45" target="45" title="Verzinsung bei Überlassungsverträgen"/>
    <next id="ec3357d0" bez="§ 46" target="46" title="Zinsanpassung an veränderte Verhältnisse"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Bestellung von Erbbaurechten"/>
    <section bez="Unterabschnitt 6" title="Bestimmungen zum Vertragsinhalt"/>
  </scope>
  <main title="Verzinsung bei Überlassungsverträgen">
    <p nr="1">Ist dem Nutzer aufgrund eines mit dem staatlichen Verwalter geschlossenen Vertrages ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude überlassen worden, so ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers über den Erbbauzins hinaus der Restwert des überlassenen Gebäudes und der überlassenen Grundstückseinrichtungen für die Zeit der üblichen Restnutzungsdauer zu verzinsen. Der Restwert bestimmt sich nach dem Sachwert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Überlassung abzüglich der Wertminderung, die bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe eines Angebots auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages gewöhnlich eingetreten wäre. Er ist mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.</p>
    <p nr="2"><a>§ 51 Abs. 1</a> ist auf die Verzinsung des Gebäuderestwerts entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Eine Zahlungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn der Nutzer auf dem Grundstück anstelle des bisherigen ein neues Gebäude errichtet hat.</p>
  </main>
</jur>
