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  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="991d2ac2" bez="§ 65" target="65" title="Kaufgegenstand"/>
    <index id="e11002d9" bez="§ 66" target="66" title="Teilflächen"/>
    <next id="481e3d54" bez="§ 67" target="67" title="Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Gesetzliches Ankaufsrecht"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages"/>
  </scope>
  <main title="Teilflächen">
    <p nr="1">Die Bestimmung abzuschreibender Teilflächen ist nach den <a>§§ 22 bis 27</a> vorzunehmen. Die Grenzen dieser Flächen sind in dem Vertrag zu bezeichnen nach <dl><dt>1.</dt><dd>einem Sonderungsplan, wenn die Grenzen der Nutzungsrechte in einem Sonderungsbescheid festgestellt worden sind,</dd><dt>2.</dt><dd>einem Lageplan oder</dd><dt>3.</dt><dd>festen Merkmalen in der Natur.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Eine Abschreibung von Teilflächen ist nicht möglich, wenn mehrere Nutzer oder der Nutzer und der Grundstückseigentümer abgeschlossene Teile eines Gebäudes unter Ausschluß des anderen nutzen oder wenn die Teilungsgenehmigung nach <a>§ 120</a> zu einer Teilung des Grundstücks versagt wird. Eine Teilung ist unzweckmäßig, wenn gemeinschaftliche Erschließungsanlagen oder gemeinsame Anlagen und Anbauten genutzt werden und die Regelungen für den Gebrauch, die Unterhaltung der Anlagen sowie die Verpflichtung von Rechtsnachfolgern der Vertragsparteien einen außerordentlichen Aufwand verursachen würden. <a>§ 40 Abs. 2</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
