<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="481e3d54" lastmod="2026-04-30T09:30:30+00:00">
  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e11002d9" bez="§ 66" target="66" title="Teilflächen"/>
    <index id="481e3d54" bez="§ 67" target="67" title="Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum"/>
    <next id="3013154f" bez="§ 68" target="68" title="Regelmäßiger Preis"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Gesetzliches Ankaufsrecht"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages"/>
  </scope>
  <main title="Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum">
    <p nr="1">In den Fällen des <a>§ 66 Abs. 2</a> kann jeder Beteiligte verlangen, daß anstelle einer Grundstücksteilung und Veräußerung einer Teilfläche Wohnungs- oder Teileigentum begründet und veräußert wird. Die Verträge sollen folgende Bestimmungen enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>Sofern selbständiges Gebäudeeigentum besteht, ist Wohnungs- oder Teileigentum durch den Abschluß eines Vertrages nach <a>§ 3</a> des Wohnungseigentumsgesetzes über das Gebäude und eine Teilung des Grundstücks nach <a>§ 8</a> des Wohnungseigentumsgesetzes zu begründen und auf die Nutzer zu übertragen.</dd><dt>2.</dt><dd>In anderen Fällen hat der Grundstückseigentümer eine Teilung entsprechend <a>§ 8</a> des Wohnungseigentumsgesetzes vorzunehmen und Sondereigentum und Miteigentumsanteile an die Nutzer zu veräußern.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der von einem Nutzer zu zahlende Kaufpreis bei der Begründung von Wohnungseigentum nach <a>§ 1 Abs. 2</a> des Wohnungseigentumsgesetzes mehr als 30.000 Deutsche Mark oder von Teileigentum nach <a>§ 1 Abs. 3</a> jenes Gesetzes mehr als 100.000 Deutsche Mark betragen würde und</dd><dt>2.</dt><dd>der betreffende Nutzer die Begründung von Wohnungserbbaurechten verlangt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Wird Wohnungs- oder Teileigentum begründet, so können die Nutzer eine Kaufpreisbestimmung verlangen, nach der sie dem Grundstückseigentümer gegenüber anteilig nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sind.</p>
    <p nr="4">Die Beteiligten sind verpflichtet, an der Erlangung der für die Aufteilung erforderlichen Unterlagen mitzuwirken. <a>§ 40 Abs. 4</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
