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  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b8046d62" bez="§ 69" target="69" title="Preisanhebung bei kurzer Restnutzungsdauer des Gebäudes"/>
    <index id="c0094579" bez="§ 70" target="70" title="Preisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert"/>
    <next id="a82b9d38" bez="§ 71" target="71" title="Nachzahlungsverpflichtungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Gesetzliches Ankaufsrecht"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages"/>
  </scope>
  <main title="Preisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert">
    <p nr="1">Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert zu bemessen, wenn die Nutzung des Grundstücks geändert wird. Eine Nutzungsänderung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>ein Gebäude zu land-, forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, obwohl das Nutzungsrecht zu Wohnzwecken bestellt oder das Gebäude am <time datetime="1990-10-02">2. Oktober 1990</time> zu Wohnzwecken genutzt wurde,</dd><dt>2.</dt><dd>ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gewerblichen Zwecken dient und das Gebäude auf den dem gesetzlichen Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterliegenden Flächen errichtet und am <time datetime="1990-06-30">30. Juni 1990</time> land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde oder</dd><dt>3.</dt><dd>ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abweichend von der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts vorgesehenen oder der am Ablauf des <time datetime="1990-10-02">2. Oktober 1990</time> ausgeübten Nutzungsart genutzt wird.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Nutzung eines Eigenheimes für die Ausübung freiberuflicher Tätigkeit, eines Handwerks-, Gewerbe- oder Pensionsbetriebes sowie die Änderung der Art der Nutzung ohne verstärkte bauliche Ausnutzung des Grundstücks durch einen Nutzer, der das Grundstück bereits vor dem <time datetime="1990-10-03">3. Oktober 1990</time> in Anspruch genommen hatte (<a>§ 54 Abs. 2 und 3</a>), sind keine Nutzungsänderungen im Sinne des Absatzes 1.</p>
    <p nr="3">Ist ein Nutzungsrecht für den Bau eines Eigenheimes bestellt oder das Grundstück mit einem Eigenheim bebaut worden, ist der ungeteilte Bodenwert für den Teil des Grundstücks in Ansatz zu bringen, der die Regelgröße übersteigt, wenn dieser abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich einer über 1.000 Quadratmeter hinausgehenden Fläche, wenn diese abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist.</p>
    <p nr="4">Der Kaufpreis ist auch dann nach dem ungeteilten Bodenwert zu bemessen, wenn der Nutzer das Gebäude oder die bauliche Anlage nach dem Ablauf des <time datetime="1993-07-20">20. Juli 1993</time> erworben hat und zum Zeitpunkt des der Veräußerung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts die in <a>§ 29 Abs. 3</a> bezeichneten Voraussetzungen vorlagen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage als Teil eines Unternehmens veräußert wird und der Nutzer das Geschäft seines Rechtsvorgängers fortführt.</p>
  </main>
</jur>
