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  <header short="SachenRBerG" amtabk="SachenRBerG" norm="sachenrberg" title="Sachenrechtsbereinigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 20</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c0094579" bez="§ 70" target="70" title="Preisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert"/>
    <index id="a82b9d38" bez="§ 71" target="71" title="Nachzahlungsverpflichtungen"/>
    <next id="916739d4" bez="§ 72" target="72" title="Ausgleich wegen abweichender Grundstücksgröße"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title=""/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Gesetzliches Ankaufsrecht"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages"/>
  </scope>
  <main title="Nachzahlungsverpflichtungen">
    <p nr="1">Der Grundstückseigentümer kann im Falle des Verkaufs zum regelmäßigen Preis (<a>§ 68</a>) verlangen, daß sich der Nutzer ihm gegenüber verpflichtet, die Differenz zu dem ungeteilten Bodenwert (<a>§ 70</a>) zu zahlen, wenn innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb <dl><dt>1.</dt><dd>das Grundstück unbebaut oder mit einem nicht mehr nutzbaren, abbruchreifen Gebäude veräußert wird,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Nutzungsänderung nach <a>§ 70</a> erfolgt oder</dd><dt>3.</dt><dd>der Nutzer das erworbene land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Grundstück an einen Dritten veräußert.</dd></dl>Dies gilt nicht, wenn das Grundstück als Teil eines Unternehmens veräußert wird und der Erwerber das Geschäft des Veräußerers fortführt.</p>
    <p nr="2">Für Nutzungsänderungen oder Veräußerungen nach Absatz 1 in den folgenden drei Jahren kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Begründung einer Verpflichtung in Höhe der Hälfte des in Absatz 1 bestimmten Differenzbetrags verlangen.</p>
    <p nr="3">Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen ist der jeweilige Zeitpunkt des Abschlusses des die Verpflichtung zum Erwerb und zur Veräußerung begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.</p>
    <p nr="4">Vermietungen, Verpachtungen sowie die Begründung von Wohnungs- und Nießbrauchsrechten oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigentümerähnliche Nutzungsbefugnisse übertragen werden oder werden sollen, stehen einer Veräußerung nach den Absätzen 1 und 2 gleich.</p>
  </main>
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