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  <header short="SAZV" amtabk="SAZV" norm="sazv" title="Soldatenarbeitszeitverordnung">
    <long>Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2025-03-06">6.3.2025</time> I Nr. 78</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f944cd69" bez="§ 6" target="6" title="Regelmäßige tägliche Arbeitszeit"/>
    <index id="c0086985" bez="§ 7" target="7" title="Ruhepausen und Ruhezeiten"/>
    <next id="69065608" bez="§ 8" target="8" title="Dienstfreie Tage"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Grundbetrieb"/>
  </scope>
  <main title="Ruhepausen und Ruhezeiten">
    <p nr="1">Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.</p>
    <p nr="2">Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des <a>§ 17a</a> der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden. Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.</p>
    <p nr="3">Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Die zusätzliche Mindestruhezeit nach Satz 2 kann ausnahmsweise innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen verschoben werden.</p>
    <p nr="4">Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des <a>§ 6 Absatz 1 Satz 3</a> abgewichen werden.</p>
  </main>
</jur>
