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  <header short="SchiffsBelWertV" amtabk="SchiffsBelWertV" norm="schiffsbelwertv" title="Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 6</a> V v. <time datetime="2022-10-04">4.10.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s1614.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 1614" type="application/pdf" rel="external noopener">1614</a></change>
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  </header>
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    <prev id="8b02a1c0" bez="§ 5" target="5" title="Gutachten"/>
    <index id="f30f89db" bez="§ 6" target="6" title="Besichtigung"/>
    <next id="5b461143" bez="§ 7" target="7" title="Gutachter"/>
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    <section bez="Teil 2" title="Gutachten und Gutachter"/>
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  <main title="Besichtigung">
    <p nr="1">Das zu bewertende Schiff ist im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen. Dabei sind sämtliche an Bord befindliche Schiffspapiere einzusehen. Hierbei sind die Klassifikationen von Schiffskörper und Maschinenanlage zu ermitteln; die Gültigkeitsdauer der Klassifikationszertifikate ist festzustellen. Die Besichtigung kann auch durch einen anerkannten technischen Sachverständigen erfolgen.</p>
    <p nr="2">Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Pfandbriefbank von dem Schiffseigentümer die Klassifikationsunterlagen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt werden und sich hieraus ergibt, dass das Schiff von der Klassifikationsgesellschaft innerhalb der letzten 15 Monate besichtigt worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>das Schiff nicht älter als drei Jahre ist und das Klassifikationszertifikat bei Ablieferung vorgelegt wird, oder</dd><dt>3.</dt><dd>das Schiff nicht älter als fünf Jahre ist und neben dem Klassifikationszertifikat bei Ablieferung das Zertifikat über die Interimsklasse vorgelegt wird.</dd></dl>Die Pfandbriefbank hat die Klassifikationsunterlagen auf Echtheit zu überprüfen.</p>
  </main>
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