<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="e3c7ddbb" lastmod="2026-04-15T23:44:34+00:00">
  <header short="SchuhfIndMeistPrV 2013" amtabk="SchuhfIndMeistPrV 2013" norm="schuhfindmeistprv_2013" title="Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 65</a> V v. <time datetime="2019-12-09">9.12.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s2153.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 2153" type="application/pdf" rel="external noopener">2153</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6bd0a596" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="e3c7ddbb" bez="§ 1" target="1" title="Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses"/>
    <next id="9bcaf5a0" bez="§ 2" target="2" title="Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses">
    <p nr="1">Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung“ und zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“ erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den <a>§§ 2 bis 9</a> durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.</p>
    <p nr="2">Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“ und damit die Befähigung, <dl><dt>1.</dt><dd>in Betrieben der Schuhindustrie unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und</dd><dt>2.</dt><dd>sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Schuhfertigung“ oder einer „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“ wahrnehmen zu können: <dl><dt>1.</dt><dd>Fertigungsprozesse überwachen und optimieren; den Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln koordinieren und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft sowie den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung sicherstellen; für die Einhaltung von Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten; bei der Einrichtung von Arbeitsstätten und der Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte und anerkannter, einschlägiger Regelwerke mitwirken; technologische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen, die In- und Außerbetriebnahme von Fertigungsanlagen organisieren und überwachen; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess mitgestalten;</dd><dt>2.</dt><dd>Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Fertigungsprozesse beteiligen; die Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität sicherstellen; die Kostenentwicklung und den wirtschaftlichen Ablauf steuern; bei der Auswahl und Beschaffung von Anlagen, Maschinen und Einrichtungen mitwirken; für die Einhaltung von Terminen sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten sowie dazugehörige Unterweisungen durchführen;</dd><dt>3.</dt><dd>Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Eignung, Kompetenzen und Interessen zuordnen; sie zu selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, ihre Motivation fördern und an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Arbeitsgruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Einzelne und Gruppen beurteilen und Personalentwicklungsmaßnahmen fördern sowie Unterweisungen durchführen und veranlassen; die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen und begleiten; die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten; Qualitätsmanagementziele kontinuierlich umsetzen sowie Qualitätsbewusstsein und Kundenorientierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“.</p>
  </main>
</jur>
