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  <header short="SeefiV" amtabk="SeefiV" norm="seefiv" title="Seefischereiverordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-10-16">16.10.2024</time> I Nr. 311</change>
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    <prev id="1ca9a0df" bez="§ 7" target="7" title="Ausnahmen"/>
    <index id="c4799c56" bez="§ 8" target="8" title="Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen"/>
    <next id="a9a8304b" bez="§ 9" target="9" title="Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen"/>
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  <main title="Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen">
    <p nr="1">Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt, <dl><dt>1.</dt><dd>teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die Verweigerung der Genehmigung entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen,</dd><dt>2.</dt><dd>verwehren die jeweils zuständigen Landesbehörden dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Einlaufen in den Hafen,</dd><dt>3.</dt><dd>kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich zu verlassen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahrzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich auszulaufen.</p>
    <p nr="3">Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischereifahrzeugs.</p>
  </main>
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