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  <header short="SeeLAuFV 2023" amtabk="SeeLAuFV" norm="seelaufv_2023" title="Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen</long>
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 9515-20 v. <time datetime="2014-02-25">25.2.2014</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl114s0234.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2014 S. 234" type="application/pdf" rel="external noopener">234</a> (SeeLAuFV)</change>
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    <prev id="116360d2" bez="§ 14" target="14" title="Prüfungsentscheidung"/>
    <index id="997418ff" bez="§ 15" target="15" title="Wiederholung der Prüfung"/>
    <next id="e17930e4" bez="§ 16" target="16" title="Rücktritt von der Prüfung"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Ausbildung"/>
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  <main title="Wiederholung der Prüfung">
    <p nr="1">Besteht eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter eine Prüfung nicht, so kann die Prüfung auf ihren oder seinen Antrag einmal wiederholt werden. Aus diesem Anlass kann die begonnene Ausbildung im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.</p>
    <p nr="2">Besteht die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zulässig.</p>
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