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  <header short="SeeLotsEigV" amtabk="SeeLotsEigV" norm="seelotseigv" title="Seelotseignungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Bek. v. <time datetime="2022-11-21">21.11.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2097.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2097" type="application/pdf" rel="external noopener">2097</a> ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="8bbed018" bez="§ 2" target="2" title="Anforderungen an die Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen"/>
    <index id="f3b3f803" bez="§ 3" target="3" title="Anforderungen an die Eignung der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber"/>
    <next id="9b912042" bez="§ 4" target="4" title="Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung"/>
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  <main title="Anforderungen an die Eignung der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber">
    <p nr="1">Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ist für die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter gesundheitlich geeignet, sofern sie oder er <dl><dt>1.</dt><dd>ein gültiges Seelotseignungszeugnis und</dd><dt>2.</dt><dd>nach Feststellung der Seelotseignung durch eine Seelotseignungsuntersuchung die psychologische Eignung für den Seelotsdienst in einem psychologischen Eignungstest</dd></dl>nachweist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Bewerberin oder einen Bewerber für eine Erlaubnis nach <a>§ 42</a> des Seelotsgesetzes.</p>
    <p nr="2">Der durch den Seeärztlichen Dienst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 durchgeführte psychologische Eignungstest ist ein anforderungsbezogenes, nach dem Stand der Wissenschaft psychometrisch überprüftes Verfahren. Das Mindestalter für die Teilnahme am Eignungstest beträgt 17 Jahre.</p>
    <p nr="3">Die abschließende Beurteilung des psychologischen Eignungstests ist von einer Eignungskommission durchzuführen, die aus <dl><dt>1.</dt><dd>einer Psychologin oder einem Psychologen des Seeärztlichen Dienstes und</dd><dt>2.</dt><dd>einem von der Bundeslotsenkammer berufenen Mitglied aus dem Kreis der aktiven Seelotsinnen oder Seelotsen</dd></dl>besteht. Die Bundeslotsenkammer hat so viele Personen als Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 zu berufen, dass die Eignungskommission für alle vom Seeärztlichen Dienst für ein Kalenderjahr vorgesehenen Sitzungen ordnungsgemäß besetzt ist. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederberufung ist zulässig. Die Bundeslotsenkammer benennt dem Seeärztlichen Dienst für jede Sitzung der Eignungskommission das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nummer 2; die Reihenfolge der zu benennenden Personen ist für jedes Kalenderjahr einer Berufungsperiode im Voraus festzulegen; dabei ist auch festzulegen, wer eine benannte Person im Falle deren Verhinderung vertritt. Der Seeärztliche Dienst hat der Bundeslotsenkammer <dl><dt>1.</dt><dd>zum Zweck des Satzes 2 bis zum 30. September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Beginns einer Berufungsperiode vorausgeht, die Zahl der Sitzungen der Eignungskommission für jedes Kalenderjahr der Berufungsperiode und</dd><dt>2.</dt><dd>zum Zwecke des Satzes 4 bis zum Ablauf des 30. Novembers eines Kalenderjahres die Termine der Sitzungen der Eignungskommission des folgenden Kalenderjahres</dd></dl>mitzuteilen. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr zusätzliche Sitzungen erforderlich werden, hat die Bundeslotsenkammer auf Anforderung des Seeärztlichen Dienstes jeweils ein Mitglied nach Satz 1 Nummer 2 aus dem Kreis der berufenen Personen zu benennen; die Reihenfolge der Benennung bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge der berufenen Personen.</p>
    <p nr="4">Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ist für den Seelotsdienst psychologisch geeignet, wenn sie oder er im psychologischen Eignungstest nach Maßgabe der Anlage 2 als Zielerreichungsgrad einen Zahlenwert von mindestens 55 erreicht und damit in jeder der drei Testphasen des Eignungstests <dl><dt>1.</dt><dd>mindestens durchschnittliche Leistungen in den Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe zeigt und</dd><dt>2.</dt><dd>keine vom Anforderungsprofil deutlich abweichenden Verhaltensausprägungen bei den Verhaltensmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe zeigt.</dd></dl>Bei Nichtbestehen darf der Eignungstest einmal nach einer Mindestwartezeit von einem Jahr wiederholt werden.</p>
    <p nr="5">Der Seeärztliche Dienst hat den Zielerreichungsgrad als Ergebnis des psychologischen Eignungstests der Seelotsenbewerberin oder des Seelotsenbewerbers im Seelotseignungsverzeichnis zu dem in <a>§ 49 Absatz 2 Nummer 4</a> des Seelotsgesetzes genannten Zweck zu speichern und der Seelotsenbewerberin oder dem Seelotsenbewerber diesen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 3</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 11 Abs. 1</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 3</a>: Zur Anwendung ab dem <time datetime="2023-01-01">1.1.2023</time> vgl. Bek. v. <time datetime="2022-11-21">21.11.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2097.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2097" type="application/pdf" rel="external noopener">2097</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
