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  <header short="SeeRVertO 1986" amtabk="SVertO" norm="seerverto_1986" title="Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung">
    <long>Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1999-03-23">23.3.1999</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl199s0530.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1999 S. 530" type="application/pdf" rel="external noopener">530</a>; 2000 I 149;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2021-07-16">16.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3079.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3079" type="application/pdf" rel="external noopener">3079</a></change>
      <change type="Sonst">In Kraft gem. Bek. v. <time datetime="1987-07-30">30.7.1987</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl187s2083.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1987 S. 2083" type="application/pdf" rel="external noopener">2083</a> mWv <time datetime="1987-09-01">1.9.1987</time></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4044a8a2" bez="§ 12" target="12" title="Rechtsmittel"/>
    <index id="8aa1f0b1" bez="§ 13" target="13" title="Anmeldung von Ansprüchen"/>
    <next id="897daaec" bez="§ 14" target="14" title="Gegenstand der Anmeldung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Seerechtliches Verteilungsverfahren"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title=""/>
  </scope>
  <main title="Anmeldung von Ansprüchen">
    <p nr="1">Die Anmeldung eines Anspruchs muß die Angabe seines Betrags und Grundes enthalten. Ist vor Eröffnung des Verfahrens über den Anspruch unter Berücksichtigung der Beschränkung der Haftung des Schuldners rechtskräftig entschieden worden, so steht eine solche Entscheidung der Anmeldung des vollen Betrags des Anspruchs nicht entgegen.</p>
    <p nr="2">Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; urkundliche Beweismittel oder eine Abschrift derselben sollen beigefügt werden.</p>
    <p nr="3">Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die angemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sachschäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. Ansprüche, für die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind kenntlich zu machen. Die Tabelle kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Von einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des <a>§ 298 Absatz 3</a> der Zivilprozessordnung entspricht.</p>
    <p nr="4">Die Anmeldung kann zurückgenommen werden, solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden sind. Die Rücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.</p>
  </main>
</jur>
