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<jur id="0cb29f28" lastmod="2026-04-04T08:17:46+00:00">
  <header short="SeeSpbootV" amtabk="SeeSpbootV" norm="seespbootv" title="See-Sportbootverordnung">
    <long>Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-03-25">25.3.2025</time> I Nr. 100</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="116a0dcc" bez="§ 17" target="17" title="Überwachung"/>
    <index id="0cb29f28" bez="§ 18" target="18" title="Vermietung im Ausland"/>
    <next id="873cdd11" bez="§ 19" target="19" title="Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title=""/>
  </scope>
  <main title="Vermietung im Ausland">
    <p nr="1">Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind <a>§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2</a>, <a>§§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2</a>, <a>§§ 11 und 12</a> anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des <a>§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1</a> gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen.</p>
    <p nr="2">Zulassungsbehörde ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.</p>
    <p nr="3">Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die <a>§§ 6 und 8</a> entsprechend anzuwenden. Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.</p>
    <p nr="4">Für die Unterhaltung des Sportbootes ist <a>§ 9</a> entsprechend anzuwenden. Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.</p>
    <p nr="5">Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt.</p>
  </main>
</jur>
