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  <header short="SeeSpbootV" amtabk="SeeSpbootV" norm="seespbootv" title="See-Sportbootverordnung">
    <long>Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-03-25">25.3.2025</time> I Nr. 100</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e425c707" bez="§ 4" target="4" title="Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland"/>
    <index id="dba8d2f6" bez="§ 5" target="5" title="Bootszeugnis"/>
    <next id="a32c0f84" bez="§ 6" target="6" title="Zulassungsverfahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title=""/>
  </scope>
  <main title="Bootszeugnis">
    <p nr="1">Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.</p>
    <p nr="2">Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.</p>
    <p nr="3">Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach <a>§ 14</a> ersetzt werden.</p>
    <p nr="4">Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder</dd><dt>2.</dt><dd>das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach <a>§ 14</a> verfügt.</dd></dl>Die <a>§§ 48, 49</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen.</p>
    <p nr="5">Zulassungsbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet.</p>
    <p nr="6">Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden.</p>
  </main>
</jur>
