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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="008f79f1" bez="§ 106" target="106" title="Wirtschaftlichkeitsprüfung"/>
    <index id="623dcb65" bez="§ 106a" target="106a" title="Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen"/>
    <next id="0fda1331" bez="§ 106b" target="106b" title="Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen"/>
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    <section bez="Viertes Kapitel" title=""/>
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    <section bez="Neunter Titel" title=""/>
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  <main title="Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen">
    <p nr="1">Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen kann auf begründeten Antrag einer einzelnen Krankenkasse, mehrerer Krankenkassen gemeinsam oder der Kassenärztlichen Vereinigung arztbezogen durch die jeweilige Prüfungsstelle nach <a>§ 106c</a> geprüft werden. Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch Überweisungen sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistungen, insbesondere aufwändige medizinisch-technische Leistungen umfassen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.</p>
    <p nr="2">Veranlassung für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>bei begründetem Verdacht auf fehlende medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehlindikation),</dd><dt>2.</dt><dd>bei begründetem Verdacht auf fehlende Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Ineffektivität),</dd><dt>3.</dt><dd>bei begründetem Verdacht auf mangelnde Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung (Qualitätsmangel), insbesondere in Bezug auf die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben,</dd><dt>4.</dt><dd>bei begründetem Verdacht auf Unangemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel oder</dd><dt>5.</dt><dd>bei begründetem Verdacht, dass Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie unvereinbar mit dem Heil- und Kostenplan sind.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum <time datetime="2019-11-30">30. November 2019</time> das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmenempfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach <a>§ 106 Absatz 1 Satz 2</a> zu berücksichtigen.</p>
    <p nr="4">Die in <a>§ 106 Absatz 1 Satz 2</a> genannten Vertragspartner können über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach <a>§ 100 Absatz 1 oder Absatz 3</a> getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffenen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durchschnittswerten durchgeführt werden. In den Vereinbarungen nach <a>§ 106 Absatz 1 Satz 2</a> sind die Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte in einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der Prüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unterscheidung Praxisbesonderheiten festzulegen, die sich aus besonderen Standort- und Strukturmerkmalen des Leistungserbringers oder bei besonderen Behandlungsfällen ergeben. Die Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung der Prüfungen als besonderer Versorgungsbedarf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen; dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.</p>
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