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<jur id="5f7ce08b" lastmod="2026-04-16T17:51:46+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="80c45516" bez="§ 125a" target="125a" title="Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung"/>
    <index id="5f7ce08b" bez="§ 125b" target="125b" title="Verordnungsermächtigung"/>
    <next id="98a3d869" bez="§ 126" target="126" title="Versorgung durch Vertragspartner"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Viertes Kapitel" title=""/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title=""/>
  </scope>
  <main title="Verordnungsermächtigung">
    <p nr="1">(weggefallen)</p>
    <p nr="2">(weggefallen)</p>
    <p nr="2a">Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nach <a>§ 124 Absatz 2</a> in Verbindung mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie längstens bis zum Ablauf des <time datetime="2022-11-25">25. November 2022</time> abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. Die Vertragsparteien nach <a>§ 125 Absatz 1 Satz 1</a> haben Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung zu treffen, soweit diese Maßnahmen erforderlich sind, um nosokomiale Infektionen nach <a>§ 2 Nummer 8</a> des Infektionsschutzgesetzes zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Erforderlich sind diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach <a>§ 5 Absatz 1</a> des Infektionsschutzgesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des <time datetime="2023-04-07">7. April 2023</time>.</p>
    <p nr="2b">Sofern der Deutsche Bundestag nach <a>§ 5 Absatz 1 Satz 1</a> des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien nach <a>§ 125 Absatz 1 Satz 1</a> die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des <time datetime="2023-04-07">7. April 2023</time> endet, an eine aus dieser Sondersituation resultierende verminderte Inanspruchnahme von Heilmitteln anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu gewährleisten.</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
