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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="50e3959a" bez="§ 135" target="135" title="Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden"/>
    <index id="0a67a1e4" bez="§ 135a" target="135a" title="Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung"/>
    <next id="af93c3fb" bez="§ 135b" target="135b" title="Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen"/>
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    <section bez="Viertes Kapitel" title=""/>
    <section bez="Neunter Abschnitt" title=""/>
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  <main title="Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung">
    <p nr="1">Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.</p>
    <p nr="2">Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach <a>§ 111a</a> besteht, sind nach Maßgabe der <a>§§ 136 bis 136b und 137d</a> verpflichtet, <dl><dt>1.</dt><dd>sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und</dd><dt>2.</dt><dd>einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit <a>§ 136a Absatz 3</a> dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.</p>
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