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<jur id="d79eebe0" lastmod="2026-04-16T17:51:47+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="af93c3fb" bez="§ 135b" target="135b" title="Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen"/>
    <index id="d79eebe0" bez="§ 135c" target="135c" title="Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft"/>
    <next id="893d223f" bez="§ 135d" target="135d" title="Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung"/>
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    <section bez="Viertes Kapitel" title=""/>
    <section bez="Neunter Abschnitt" title=""/>
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  <main title="Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft">
    <p nr="1">Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen. Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.</p>
    <p nr="2">Der Qualitätsbericht des Krankenhauses nach <a>§ 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a> hat eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält. Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind.</p>
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