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  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="3e78d181" bez="§ 143" target="143" title="Ortskrankenkassen"/>
    <index id="4a55a6d9" bez="§ 144" target="144" title="Betriebskrankenkassen"/>
    <next id="32588ec2" bez="§ 145" target="145" title="Innungskrankenkassen"/>
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    <section bez="Sechstes Kapitel" title="Organisation der Krankenkassen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Arten der Krankenkassen"/>
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  <main title="Betriebskrankenkassen">
    <p nr="1">Betriebskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch den Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet wurden.</p>
    <p nr="2">Eine Betriebskrankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass sie durch alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten gewählt werden kann. Die Satzungsregelung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht widerrufen werden. Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe privater Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet oder aus einer Vereinigung mit solchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, wenn die Satzung dieser Krankenkassen am <time datetime="2003-09-26">26. September 2003</time> keine Regelung nach Satz 1 enthalten hat.</p>
    <p nr="3">Falls die Satzung eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, gilt diese für die Gebiete der Länder, in denen Betriebe bestehen und die Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebskrankenkasse ergibt; soweit eine Satzungsregelung am <time datetime="2007-03-31">31. März 2007</time> für ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt.</p>
  </main>
</jur>
