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<jur id="571daed5" lastmod="2026-04-16T17:47:06+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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    <prev id="df0ad6f8" bez="§ 151" target="151" title="Ausdehnung auf weitere Betriebe"/>
    <index id="571daed5" bez="§ 152" target="152" title="Ausscheiden von Betrieben"/>
    <next id="988aeb12" bez="§ 153" target="153" title="Auflösung"/>
  </nav>
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    <section bez="Sechstes Kapitel" title="Organisation der Krankenkassen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen"/>
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  <main title="Ausscheiden von Betrieben">
    <p nr="1">Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers, für die eine gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, ein Betrieb auf einen anderen Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse beantragen.</p>
    <p nr="2">Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeitgeber eine gemeinsame Betriebskrankenkasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem Betrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse auszuscheiden. Satz 1 gilt nicht für gemeinsame Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine Regelung nach <a>§ 144 Absatz 2 Satz 1</a> enthält.</p>
    <p nr="3">Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird.</p>
  </main>
</jur>
