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<jur id="235efcbc" lastmod="2026-04-15T04:41:59+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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  </header>
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    <prev id="87373b67" bez="§ 156" target="156" title="Vereinigung auf Antrag"/>
    <index id="235efcbc" bez="§ 157" target="157" title="Verfahren bei Vereinigung auf Antrag"/>
    <next id="c485f422" bez="§ 158" target="158" title="Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechstes Kapitel" title="Organisation der Krankenkassen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen"/>
    <section bez="Dritter Titel" title="Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen"/>
  </scope>
  <main title="Verfahren bei Vereinigung auf Antrag">
    <p nr="1">Werden Krankenkassen nach <a>§ 156</a> vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.</p>
    <p nr="2">Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.</p>
    <p nr="3">Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.</p>
    <p nr="4">Mit dem nach Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.</p>
  </main>
</jur>
