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<jur id="c485f422" lastmod="2026-04-16T17:49:56+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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  </header>
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    <prev id="235efcbc" bez="§ 157" target="157" title="Verfahren bei Vereinigung auf Antrag"/>
    <index id="c485f422" bez="§ 158" target="158" title="Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen"/>
    <next id="d344ac8a" bez="§ 159" target="159" title="Schließung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechstes Kapitel" title="Organisation der Krankenkassen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen"/>
    <section bez="Dritter Titel" title="Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen"/>
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  <main title="Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen">
    <p nr="1">Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die <a>§§ 48, 49, 50f Absatz 2</a>, die <a>§§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3</a>, die <a>§§ 81a bis 81g, 82</a> und die <a>§§ 83 bis 86a</a> des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung.</p>
    <p nr="2">Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung nach <a>§ 155 Absatz 5</a> erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach <a>§ 40</a> des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine Anzeige nach <a>§ 160 Absatz 2 Satz 1</a> abgegeben, beträgt die Frist nach <a>§ 40 Absatz 2 Satz 2</a> des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach <a>§ 90</a> des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Neben die obersten Landesbehörden nach <a>§ 42 Absatz 5 Satz 1</a> des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach <a>§ 90</a> des Vierten Buches. <a>§ 41 Absatz 3 und 4</a> des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht.</p>
  </main>
</jur>
