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<jur id="d344ac8a" lastmod="2026-04-15T09:47:49+00:00">
  <header short="SGB 5" amtabk="SGB 5" norm="sgb_5" title="Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 28</change>
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  </header>
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    <prev id="c485f422" bez="§ 158" target="158" title="Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen"/>
    <index id="d344ac8a" bez="§ 159" target="159" title="Schließung"/>
    <next id="d098f6d7" bez="§ 160" target="160" title="Insolvenz von Krankenkassen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechstes Kapitel" title="Organisation der Krankenkassen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen"/>
    <section bez="Dritter Titel" title="Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen"/>
  </scope>
  <main title="Schließung">
    <p nr="1">Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.</p>
    <p nr="2">Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist, und die Satzung keine Regelung nach <a>§ 144 Absatz 2 Satz 1</a> enthält oder</dd><dt>2.</dt><dd>sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.</p>
    <p nr="4">Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.</p>
  </main>
</jur>
